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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen:

1. Präambel

1.1 Der Verkäufer, kurz V, verkauft und liefert dem Käufer, kurz K, ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen, die der V oder ein von ihm namhaft gemachter Subunternehmer im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung des V schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Allfällige diesen Vertragsbedingungen widersprechende oder dispositive Rechtsnormen abändernde Geschäftsbedingungen des K werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der V innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
1.5 Angebote des V sind grundsätzlich freibleibend.
1.6 Mehrere Käufer haften für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand.

2. Lieferung

2.1 Der K genehmigt jede vom V gewählte Art der Versendung und des Transportmittels, insbesondere auch Lieferung durch Zustell-, Paket- oder Botendienste. Ungeachtet der Bestimmungen über den Eigentumsübergang trägt der K jedenfalls die Gefahr und Kosten der Lieferung, es sei denn, er leistet einen gesondert zu verrechnenden Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus. Teillieferungen sind möglich.
2.2 Sämtliche Folgen aus einer Verzögerung der vereinbarten Ablieferung der bestellten Ware aus Gründen, die in der Sphäre des K liegen, insbesondere Untergang oder Beschädigung der Ware, Aufbewahrungskosten etc., gehen zu Lasten des K.
2.3 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des V, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom K als vorweg genehmigt.
2.4 Vom V angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des V oder dessen Unterlieferanten (z.B. Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen) entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.5 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den V für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des V auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem K Ansprüche aufgrund des Rücktritts durch den V entstehen.
2.7 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der K berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten.
2.8 In jedem Rücktrittsfall ist der V nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
2.9 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung aus dem gegenständlichen Vertrag ist der Geschäftssitz des V.

3. Preise

3.1 Die genannten Preise gelten exkl. Transport-, Versicherungs-, Installations-, Aufstellungskosten und Reprographieabgabe und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem K zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

4. Zahlung

4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der V berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4 Der K ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzuhalten.
4.5 Zahlungen gelten mit dem Datum der Gutschrift auf dem Konto des V als getätigt. Bei Zahlungsverzug ist der V berechtigt, für sämtliche ihm zustehenden Zahlungen aus diesem Vertrag jeweils ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des 6-Monats-Euribors für das jeweilige Kalenderquartal zuzüglich eines Aufschlags von 5%, mindestens jedoch 9% oder allenfalls höhere gesetzliche Zinsen sowie angemessene Mahnspesen in Höhe von EUR 10,00 zzgl. USt pro erfolgter Mahnung sowie sämtliche sonstigen Kosten, wie etwa Inkasso-, Interventions- und Exszindierungskosten, Anwaltshonorare, Kosten für Sachverständigengutachten etc. zu verlangen.
4.6 Eingehende Zahlungen werden vom V ungeachtet jeglicher Zahlungswidmung zuerst zur Abdeckung von Kosten, Aufwand- und Spesenersatz, dann zur Abdeckung der Verzugszinsen und zuletzt zur Abdeckung der jeweils ältesten aushaftenden Schuld verwendet. Der V behält sich vor, Zahlungen auch anders zu widmen, insbesondere auf Forderungen aus allfälligen sonstigen mit dem K bestehenden Vertragsbeziehungen.
4.7 Wurde Teilzahlung vereinbart, ist der V bei Verzug des K mit zwei Ratenzahlungen berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen und die offene Forderung sofort zur Gänze fällig zu stellen.

5. Eigentumsrecht

5.1 Die gelieferte Ware (Maschinen und Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des V. Der K hat während dieser Zeit für deren tadellosen Zustand und deren ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen und jegliche Verfügung hierüber (Weitergabe, Verpfändung, Sicherungsübereignung an Dritte o.ä.) bei sonstigem Schadenersatz gegenüber dem V zu unterlassen. Jede Veränderung von Vorbehaltsware, insbesondere An-, Ein-, Um- und Zubauten sowie Verbindung mit anderen Gegenständen, ist dem K ohne schriftliche Zustimmung des V untersagt. Sämtliche An- und Einbauten gehen mit ihrer Anbringung in das Eigentum des V über. Der K hat Sorge zu tragen und haftet dafür, dass die Vorbehaltsware nicht durch Verbindung mit anderen Gegenständen deren unselbständiger Bestandteil wird. Im Falle des Unterganges, der Beschädigung, des Verlustes oder Diebstahles etc. ist der K zur unverzüglichen Mitteilung an den V verpflichtet.
5.2 Der K ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware ohne vorher eingeholte schriftliche Zustimmung des V an einen anderen als den ursprünglichen Aufenthaltsort zu verbringen.
5.3 Der K hat dafür zu sorgen, dass Vorbehaltsware jederzeit als solche identifizierbar ist. Im Falle von Eingriffen bzw. Inanspruchnahme (insbesondere Pfändung) von Vorbehaltsware durch Dritte, hat der K darauf hinzuweisen, dass diese im Eigentum des V steht. Der K ist verpflichtet, den V hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, ihm sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen und alle Kosten der Pfandfreistellung bzw. Beseitigung des Eingriffes Dritter zu tragen bzw. dem V zu ersetzen. Die Rechte des V sind jedenfalls optimal zu wahren.
5.4 Wenn Gefahr besteht, dass unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware missbräuchlich verwendet oder in Exekution gezogen wird oder, dass der K seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der V, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, insbesondere seines Rechtes auf vollständige Zahlung des Kaufpreises, jederzeit berechtigt, dem K die in seinem Eigentum stehende Ware auf Kosten des K wegzunehmen bzw. durch Dritte wegnehmen zu lassen. Für diese Fälle verzichtet der K bezüglich zur Erlangung der Gewahrsame der Vorbehaltsware gesetzter Handlungen des V auf den Einwand der Besitzstörung.

6. Forderungsabtretung

6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der K mit Unterfertigung des Kaufanbotes sämtliche zukünftigen Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung der Vorbehaltsware entstehen, bis zu deren endgültiger Bezahlung zahlungshalber an den V ab. Der K hat dem V auf Verlangen seine Schuldner zu nennen und diese unverzüglich von der Zession zu verständigen. Der K hat die Zession in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. ersichtlich zu machen.
6.2 Ist der K mit seinen Zahlungen dem V gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der K diese nur im Namen des V inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer tritt der K entsprechend den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes mit Unterfertigung des Kaufanbotes an den V ab.
6.3 Forderungen gegen den V dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung vom K nicht an Dritte abgetreten werden.

7. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Allfällige Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages werden dem K verrechnet.

8. Gewährleistung, Garantie und Haftung

8.1 Der K hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsrechtes sofort, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Transportunternehmer und dem V schriftlich anzuzeigen. Der K kann zunächst nur Verbesserung oder Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist. Der V verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den K in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den V mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der K das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
8.2 Es wird vereinbart, dass der K seine Rechte auf Gewährleistung oder Schadenersatz aus diesem Vertrag innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Mängel infolge von Eingriffen bzw. Reparaturen seitens des K oder von diesem beauftragter Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. Der K verzichtet auf die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden.
8.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der V, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des K nicht eingeschränkt wird.
8.5 Hat der V einen Fehler eines Softwareprogramms zu behandeln, ist der K verpflichtet, dem V das betreffende Computersystem samt Softwareprogrammen, Protokollen, Diagnoseunterlagen und Daten zwecks genauer Untersuchung allfälliger Fehler im angemessenen Umfang während der Normalarbeitszeit kostenlos für Testzwecke zur Verfügung zu stellen und ihn dabei bestmöglich zu unterstützen.
8.6 Jede Haftung des V für eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder solches Verhalten seiner Gehilfen ist ausgeschlossen.

9. Aufrechnung

Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des K gegen Ansprüche des V ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde gerichtlich festgestellt oder von der Geschäftsleitung des V schriftlich anerkannt.

10. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des V entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des K gelten auch als höhere Gewalt und befreien den V für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem K daraus Ansprüche entstehen.

11. Software-Leistungen

Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des V und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

12. Vorbereitung des Aufstellungsortes

12.1 Der K hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des V entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der V wird über Wunsch des K durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.
12.2 Der K hat darüber hinaus die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

13. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des V verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 Für allfällige Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des V als vereinbart.
14.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
14.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung in Österreich hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

15. Datenschutz und Adressenänderung

15.1 Der K erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom V automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
15.2 Der K ist verpflichtet, dem V Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen dem K auch dann als zugegangen, wenn sie vom V an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
16.2 Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile über.
16.3 Der V ist berechtigt, alle Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen.
16.4 Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine gültige und zweckmäßige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht. Dasselbe gilt für ergänzungsbedürftige Lücken dieses Vertrages.